Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat vor kurzem bekannt geben, dass Haschisch (Cannabisharz) mit weniger als 1% THC als Betäubungsmittel eingestuft wird. Folglich seien diese Produkte „generell verboten und müssen unverzüglich vom Markt genommen und dem Kantonsapotheker übergeben werden.“
Diese Meldung überrascht nicht nur viele CBD Liebhaber sondern auch grosse Player auf dem Schweizer CBD Markt. So lässt die Green Passion GmbH über ihre Homepage verlauten, dass sie die Ansicht vom BAG klar nicht teilt und das Vorgehen als spitzfindig und vom Vorsichtsprinzip geleitet einstuft.
Das BAG seinerseits verweist auf den Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Vgl. BetmVV, SR 812.121.11). In diesem Verzeichnis werden alle kontrollierten Substanzen aufgeführt. Cannabis und Bestandteile davon, finden darin gleich mehrfach Erwähnung.
Die im Verzeichnis aufgeführte Regelung in Bezug auf Cannabis ist unbestritten und bereits sehr umfassend formuliert. So werden darin „Hanfpflanzen oder Teile“ davon, und „sämtliche Gegenstände und Präparate mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent“ erwähnt.
Anschliessend werden im Verzeichnis nochmals einzeln „Cannabisextrakt“, „Cannabisöl“ und „Cannabistinktur“ mit jeweils einem Verweis auf Cannabis aufgeführt. CBD Hasch findet mit den Einträgen „Cannabisharz (Haschisch)“ und „Haschisch siehe unter Cannabisharz“ gleich zweimal Erwähnung.
Das BAG begründet seine Forderung nun damit, dass bei den Einträgen zu CBD Hasch der Verweis auf Cannabis fehlt. Dies wurde dahingehend interpretiert, dass damit der THC-Grenzwert von 1% bei Haschisch keine Gültigkeit habe und somit auch Haschisch mit weniger als 1% THC illegal sei.
Warum dieser Verweis nicht aufgeführt wird ist in der Tat unklar. Da Haschisch aus Blütenstaub von Cannabis gewonnen wird, erscheint es naheliegend, diesen als Teil oder Präparat von Cannabis einzustufen.
Das Problem ist vielmehr, dass der Eintrag zu Cannabis nur Produkte mit über 1% erwähnt. Haschisch mit weniger als 1% THC kann daher nicht zwangsläufig von dieser Regelung profitieren, selbst wenn es als Teil oder Präparat von Cannabis eingestuft wird.
Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt bereits Haschisch mit weniger als 1% THC im Visier hatte. Entsprechende Produkte sind erst in jüngster Vergangenheit aufgekommen und wurden bisher auch stets vom BAG toleriert. Zudem würde eine strengere Behandlung von Haschisch gegenüber Cannabisöl auch der bisherigen Drogenpolitik widersprechen.
Quellen:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html
https://www.greenpassion.ch/shop/bag-verbietet-cbd-hasch
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/sucht/cannabis/thc-armer-cannabis-cbd.html